Odsun provedeni
oder
Hnanecky pas pro risskonemecke statni prislusniky civilni,
ktere se vyhosttuij z uzemi ceskoslovenske republiky.

Prag und die tschechischen Gebiete wurden am 9.5.1945 von der Roten Armee befreit, die deutschen Gebiete besetzt.

Es ist Frieden, der Krieg ist vorbei !

 

nachfolgend findet ihr Gesetze und Statuten, sowie Tatsachen so mag sich jeder informieren und sich seine Meinung bilden.
Wird etwas zu Recht, so frage ich euch
wenn nur lange genug die Zeit Ihren Mantel darüber ausbreitet ?

Aus dem Statut für den Internationalen Militärgerichtshof in Nürnberg vom 8.8.1945: "

" Art. 6: ... Die folgenden Handlungen oder jede einzelne von ihnen, stellen Verbrechen dar, für deren Aburteilung der Gerichtshof zuständig ist: ...
(b) Kriegsverbrechen: nämlich: Verletzungen der Kriegsgesetze oder -gebräuche. Solche Verletzungen umfassen, ohne jedoch darauf beschränkt zu sein, Mord, Mißhandlungen oder Deportation zur Sklavenarbeit oder für irgendeinen anderen Zweck, von Angehörigen der Zivilbevölkerung von oder in besetzten Gebieten...

(c) Verbrechen gegen die Menschlichkeit: nämlich: Mord, Ausrottung, Versklavung, Deportation oder andere unmenschliche Handlungen, begangen an irgendeiner Zivilbevölkerung vor oder während des Krieges, Verfolgung aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen, begangen in Ausführung eines Verbrechens oder in Verbindung mit einem Verbrechen, für das der Gerichtshof zuständig ist..."

Benesch´s Ziel war es die Alliierten vor vollendete Tatsachen zu stellen, wenn die erste Nachkriegskonferenz stattfinden sollte. Eine Schreckensherrschaft in den deutschen Gebieten sollte einen möglichst großen Teil der Sudetendeutschen zum Verlassen ihrer Wohnsitze nötigen. Daher wurde der formale tschechoslowakische Antrag auf Vertreibung der Deutschen erst nach Kriegsende (8.Mai 1945) und nach den zahlreichen grausamen Exzessen, wie z.B. in Prag, Aussig, Brünn, am 3.Juli 1945 an die Alliierten gestellt.
In der am 2.August 1945 von J. W. Stalin, Harry S. Truman und C. R. Attlee signierten "Erklärung" der Konferenz von Potsdam, wurde dem Antrag im Artikel XIII entsprochen.
Hier der relevante Auszug:

"XIII.
Ordnungsgemäße Überführung deutscher Bevölkerungsteile
Die Konferenz erzielte folgendes Abkommen über die Ausweisung Deutscher aus Polen, der Tschechoslowakei und Ungarn: Die drei Regierungen haben die Frage unter allen Gesichtspunkten beraten und erkennen an, dass die Überführung der deutschen Bevölkerung oder Bestandteile derselben, die in Polen, Tschechoslowakei und Ungarn zurückgeblieben sind, nach Deutschland durchgeführt werden muß. Sie stimmen darin überein, dass jede derartige Überführung, die stattfinden wird, in ordnungsgemäßer und humaner Weise erfolgen soll. Da der Zustrom einer großen Zahl Deutscher nach Deutschland die Lasten vergrößern würde, die bereits auf den Besatzungsbehörden ruhen, halten sie es für wünschenswert, daß der alliierte Kontrollrat in Deutschland zunächst das Problem unter besonderer Berücksichtigung der Frage einer gerechten Verteilung dieser Deutschen auf die einzelnen Besatzungszonen prüfen soll. Sie beauftragen demgemäß ihre jeweiligen Vertreter beim Kontrollrat, ihren Regierungen so bald wie möglich über den Umfang zu berichten, in dem derartige Personen schon aus Polen, der Tschechoslowakei und Ungarn nach Deutschland gekommen sind, und eine Schätzung über Zeitpunkt und Ausmaß vorzulegen, zu dem die weiteren Überführungen durchgeführt werden könnten, wobei die gegenwärtige Lage in Deutschland zu berücksichtigen ist. Die tschechoslowakische Regierung, die Polnische Provisorische Regierung und der Alliierte Kontrollrat in Ungarn werden gleichzeitig von obigem in Kenntnis gesetzt und ersucht werden, inzwischen weitere Ausweisungen der deutschen Bevölkerung einzustellen, bis die betroffenen Regierungen die Berichte ihrer Vertreter an den Kontrollausschuß geprüft haben.
XIV.
Militärische Besprechungen
während der Konferenz fanden Sitzungen zwischen den Stabschefs der drei Regierungen über militärische Themen gemeinsamen Interesses statt.
2. August 1945.
(Unterschriften)
Quelle: Amtsblatt des Alliierten Kontrollrats in Deutschland, Supplement Nr. 1, Berlin 1946, S 13-20.

 

Kennzeichnungspflicht: weiße Armbinde mit schwarzem N (Nemec = Deutscher).
Lebensmittelkarten mit geringeren Rationen
Benützungsverbot öffentlicher Verkehrsmittel

Jetzt, nach Kriegsende, setzte ein blutiger Terror gegen die deutsche Bevölkerung ein, gleichgültig ob sie Nazi waren oder nicht; meist wurden auch Sozialdemokraten und KZ-Opfer verfolgt. Alle rassistischen Haßaufrufe wurden gnadenlos befolgt. Die deutsche Bevölkerung wurde der Kleider beraubt und mußte die Barrikaden wegräumen. Junge Soldaten wurden an Laternenpfählen gehängt. Frauen wurden verfolgt und vergewaltigt und ermordet.
Die deutsche Bevölkerung wurde aus ihren Wohnungen getrieben, in Stadien interniert und ohne Versorgung festgehalten. Deutsche Menschen wurden als lebende Fackeln mit dem Kopf nach unten, auf Laternenpfähle gehängt, als Benes am 13.5. 1945 nach Prag kam. Bestialische Massaker wurden in der ganzen Stadt verübt. Kinder wurden gequält, erschlagen und in die Elbe geworfen. Hetzreden stachelten die tschechische Bevölkerung auf:

Erschießungen von Frauen im Mai - Juni 1945 
Bericht vom 30. 6. 1950 von Frau Else Köchel

Am 23. 5. 1945 mußten wir binnen 2 Stunden unser Heim verlassen und kamen in eine alte schmutzige Tuchfabrik in der Nähe von Iglau. Dort waren die hygienischen Zustände furchtbar: z.B. ein Strahl Wasser unten im Hof für rund 1000 Menschen. 3 Klosetts auch im Parterre, dieselben in einem unbeschreiblichen Zustand, die Stiegen in den 3 Stockwerken so eng, dass 2 Menschen nur knapp aneinander vorbei konnten.

Für die Küche mußte das Wasser von halbwüchsigen Burschen und älteren Männern von weit her in Tonnen gezogen werden.

Unser Lager war auf dem ölgetränkten Boden und knapp nebeneinander in vier Reihen. Jeden Tag um 6 Uhr und um 8 Uhr mußten wir zum Appell antreten. Beim Erscheinen des Velitel mußten wir stehen, die Hände an der Seitennaht. Das Essen bestand aus ¼ Liter Kaffee, ¼ Liter Suppe, und einer Schnitte Brot für einen Tag.

Am 9. 6. 1945 hieß es: "Morgen müßt Ihr 30 km gehen, Ihr könnt nur mitnehmen, was Ihr tragen könnt!" Gepäcksrevision, Untersuchung nach Geld und Beschlagnahme des Mehrbetrages. Am 10. 6. 45 gings los, bei sengender Hitze auf sonniger Straße nach Stannern in ein anderes Lager. Da warf man weg, was man konnte, sodaß man nichts mehr hatte. Da hieß es, die Österreicher können heute schon nach Österreich. Zu diesem Zweck mußten wir nach Teltsch, sahen auch schon die Türme von Teltsch, da hieß es wieder, es geht nicht, also zurück nach Stannern 10 km. Dort kamen wir bei strömendem Regen an und fielen vor Müdigkeit nieder, wo wir gerade standen. Man trieb uns mit der siebenschwänzigen Peitsche und mit Schüssen an. Auf diesem 40-km-Marsch gab es zwei kurze Pausen.

In Stannern hungerten wir, viele starben an Hungerruhr.

Das Lager lag auf einem Hügel, ringsherum Zaun, wir wurden bewacht, durften nicht hinaus. Die Frauen aus dem Ort brachten manchmal etwas, Kaffee, Suppe und Brot. Da alle furchtbaren Hunger hatten, besonders die Kinder, so warteten die Mütter schon, wenn so eine Frau kam. Eines Tages schauten drei Frauen neben uns über den Zaun, ob wieder so eine Frau kommt. Auf einmal ein Schuß -- zwei Frauen fielen tot um, eine verletzt; sie hatten nichts anderes getan, als über den Zaun geguckt.

Dafür wurde der Posten gelobt und bekam eine Auszeichnung für den guten Treffer.

Benes am 3.6.1945:
"Werft die Deutschen aus ihren Wohnungen! schafft Platz für unsere Leute!"
im ganzen Land kam es zu unmenschlichen Grausamkeiten durch den tschechischen Mob.
Junge Leute wurden auf offener Straße als lebende Fackeln verbrannt.
27.000 "Selbstmorde" von Deutschen wurden von den tschechischen Amtsstellen gemeldet.
Deutsche Verwundete wurden aus den Krankenhäusern geworfen oder in den Betten erschossen,
Krankenschwestern geschändet.
Die Ermordeten und Mißhandelten wurden am Straßenrand verscharrt.
Dort liegen sie heute noch. Niemand kennt ihre unzähligen Gräber.

Der Brünner Todesmarsch
Am Fronleichnamstag 1945 begann eine besonders unmenschliche Vertreibung. Am 31. Mai 1945 wurde die gesamte deutsche Bevölkerung, ca. 60.000, der Stadt Brünn (heute Brno) von brutalen Schlägern zusammengetrieben und aus der Stadt verjagt. Wer nicht schnell genug weiterkam, wurde erschlagen. Noch in der Stadt gab es die ersten 500 Toten. Die Menschen wurden in Viererreihen in einem 15 km langen Zug von den Bewachern weitergetrieben. Alte Leute, die sich nicht mehr Hochprügeln ließen, wurden erschlagen oder erschossen. Wasser wurde aus Gräben entnommen, in dem die Leichen lagen. Ruhr breitete sich aus. Unvorstellbare Leiden mußten erduldet werden, bis man die österreichische Grenze bei Drasenhofen erreichte.Ca. 6.000 -- 10.000 Menschen wurden auf diesem Marsch von den tschechischen Wächtern ermordet! Ihre Gräber sind heute noch entlang der "Brünnerstraße" zu sehen!

Das Massaker von Aussig

Das Julipogrom 31. Juli 1945: Um die in Potsdam tagende Drei-Mächte-Konferenz zu bewegen, die Vertreibung auf den Tisch zu bringen, wurde von tschechischen Stellen eine Explosion in einem Munitionslager in Aussig (heute Usti nad Laben) inszeniert. Die schon vorher nach Aussig beorderte Militäreinheit übte grausame "Rache": ca. 1000 - 2700 Menschen wurden brutal erschlagen oder erschossen! Die vielen Vertriebenen verursachten in Deutschland in den britischen und amerikanischen Besatzungszonen das totale Chaos. Die Alliierten erteilten daraufhin auf Drängen von Benesch (über Stalin) in den Potsdamer Protokollen am 2.8.1945 die Zustimmung zur "ordnungsgemäßen und humanen" Vertreibung. In den USA aber wurde die Ratifizierung von den Abgeordneten verweigert, da die Bestimmungen mit der US-Verfassung nicht in Einklang standen. Die britische und die US-Regierung protestierten in Prag wiederholt wegen der unmenschlichen Behandlung der Deutschen und der Nichteinhaltung der Richtlinien.

Die Vertreibung aus der Heimat

Überall im Lande wurde die deutsche Bevölkerung unter blutigem Terror und brutaler Gewalt aus ihren Heimatorten vertrieben. Unter Zurücklassung des Eigentums mußte sie ihre Heimat verlassen 3.500.000 Menschen wurden aus ihrer Heimat vertrieben! Zirka zweihundertfünfundvierzigtausend Menschen wurden während der Vertreibung ermordet oder starben an Folgen von Mißhandlungen! Einige mußten bis 1956 bleiben: Facharbeiter der Industrie, Zwangsarbeiter in Steinbrüchen und Urangruben. Viele davon starben binnen kurzer Zeit andere kamen Todkrank zurück.


DIE BENES - DEKRETE

Zwischen 21.8.1940 und dem 28.10.1945 wurden von Edvard Benesch, der das Amt des tschechoslowakischen (Exil-) Präsidenten beanspruchte, insgesamt 143 sogenannte Benesch-Dekrete erlassen. Etwa fünfzehn von ihnen haben die Entrechtung und Enteignungder Deutschen und Magyaren in der Tschechoslowakei zum Gegenstandund sind völkerrechtswidrig. Dasselbe gilt für manche Ausführungsbestimmungen zu den Dekreten und für eine geringere Zahl von (nach dem Oktober 1945) erlassenen Gesetzen.

Die Sudetendeutschen -
ebenso wie Ungarn - verlangen die Aufhebung dieser Dekrete und Gesetze.

Die Dekrete wurden am 28.03.1946 von der tschechoslowakischen Provisorischen Nationalversammlung rückwirkend gebilligt und haben seitdem in der Tschechoslowakei und heute in der Tschechischen Republik Gesetzeskraft. Absurd ist schon allein, dass diese Nationalversammlung nicht gewählt, sondern selbst aufgrund eines Benesch-Dekrets einberufen worden war. Bereits die rein formale Legitimität der Dekrete wird außerdem dadurch in Frage gestellt, dass Edvard Benesch seit seinem Rücktritt vom Amt des tschechoslowakischen Staatspräsidenten am 5.10.1938 - auch nach Überzeugung des Völkerbundes - eine Privatperson war: Im März 1939 lehnte der Völkerbundrat die Bearbeitung einer Eingabe Beneschs mit der klaren Begründung ab, daß er eine »Privatperson« sei.

Zu den wichtigsten der Dekrete gehören:

Dekret des Präsidenten der Republik vom 19. Mai 1945

über die nationale Verwaltung der Vermögenswerte der Deutschen .
Das im Gebiete der Tschechoslowakischen Republik befindliche Vermögen der staatlich unzuverlässigen Personen wird unter nationale Verwaltung gestellt. Als staatlich unzuverlässige Personen sind anzusehen: Personen deutscher oder madjarischer Nationalität.

das »Große Retributionsdekret« Nr. 16 vom 19.6.1945,

das unter anderem die Schaffung sogenannter »außerordentlicher Volksgerichte« vorsah. Bereits eine einfache Funktion in der Sudetendeutschen Partei oder HJ konnte danach mit 5 bis 20 Jahren Kerker bestraft werden. Von diesen Gerichten wurden allein 475 Todesurteile gegen Deutsche ausgesprochen und auch vollstreckt. Die meisten dieser Urteile sind als Justizmorde anzusehen;

Dekrete (Nr. 27) über die Gründung des »Besiedlungsamtes« und Nr. 28 vom 20.7 1945

über die Kolonisierung des Sudetenlandes mit »slawischen Landwirten« über die Besiedelung des landwirtschaftlichen Bodens der Deutschen und anderer Staatsfeinde. Das konfiszierte landwirtschaftliche Vermögen wird durch berechtigteBewerber der tschechischen, der slowakischen oder einer anderen slawischen Nation besiedelt.

das Verfassungsdekret Nr. 33 vom 2.8.1945 über die Ausbürgerung der Deutschen und Ungarn;

zwei Dekrete über Arbeitspflicht (Nr. 71 vom 19.9.1945) und Zwangsarbeit (Nr. 126 vom 27.10.1945);

über die Arbeitspflicht Zur Beseitigung und Wiedergutmachung der durch den Krieg verursachten Schäden wird eine Arbeitspflicht der Personen deutscher und madjarischer Nationalität über 12 Jahren eingeführt.

Wo ist Ihre Entschädigung ?

Dekret Nr. 122 vom 18.10.1945 über die Auflösung der deutschen Universitäten in Prag und Brünn

Die Enteignungsdekrete Nr. 12 (21.6.1945) ;

über die Konfiskation und Aufteilung des landwirtschaftlichen Vermögens der Deutschen. Mit augenblicklicher Wirksamkeit und entschädigungslos wird das landwirtschaftliche Vermögen enteignet, das im Eigentum aller Personen deutscher und madjarischer Nationalität steht.

und 108 (25.10.1945) über die Beschlagnahme des feindlichen Vermögens.

Konfisziert wird ohne Entschädigung - soweit dies noch nicht geschehen ist - das unbewegliche und bewegliche Vermögen
1. des Deutschen Reiches
2. physischer Personen deutscher oder madjarischer Nationalität

Verfassungsdekret vom 27.10.1945 (Nr. 137) über die Inhaftierung von als staatlich
unzuverlässig angesehenen Personen

Als staatlich unzuverlässige Personen sind anzusehen: Personen deutscher oder madjarischer Nationalität.

Das schlimmste von allen: Die nachträgliche Legalisierung von begangenen Verbrechen!!

das sogenannte »Kleine Retributionsdekret« Nr. 138 vom 27.10.1945;
das sogenannte »Amnestiegesetz« Nr. 115 vom 8.5.1946

korrekt müßte es »Straffreistellungsgesetz« heißen mit dem praktisch alle an Deutschen und Ungarn im Zuge der Vertreibung begangenen Verbrechen für »nicht rechtswidrig« erklärt wurden.
Eine Handlung, die in der Zeit von 30.9.1938 bis zum 28. Oktober 1945 vorgenommen wurde,ist auch dann nicht widerrechtlich, wenn sie sonst nach den geltenden Vorschriften strafbar gewesen wäre.

Kein Tscheche wurde je von einem tschechoslowakischen oder tschechischen Gericht wegen eines Vertreibungsverbrechens verurteilt; Dieses letzte Dekret ist eigentlich in einem sich "demokratisch" und "bürgerlich" nennenden Staat eine Ungeheuerlichkeit!

Dieses Gesetz über die Legalisierung von Mord, Vergewaltigung, Raub, Diebstahl
ist in Tschechien noch heute gültig! Es ist nicht außer Kraft gesetzt worden
!

Gesetz Nr. 131 vom 6.5.1948 über die Liquidierung der Deutschen Evangelischen Kirche
in Böhmen, Mähren und Schlesien.

Wer das Völkerrecht ernst nimmt, fordert die Aufhebung dieser Gesetze ex tunc,
also Erklärung der Ungültigkeit von Anfang an (Nichtigkeit). Dies bedeutet nicht, dass etwa mit der Aufhebung der Enteignungsdekrete der frühere eigentumsrechtliche Zustand wieder hergestellt wäre oder dass die Sudetendeutsche Landsmannschaft dessen volle Wiederherstellung forderte. Angestrebt werden allerdings Verhandlungen darüber, in wieweit auch in diesem Bereich noch eine Wiedergutmachung möglich ist. Mit diesen Dekreten wurden auch das Vermögen des neutralen Fürsten von und zu Liechtenstein, sowie das Eigentum von italienischen Bürgern und von Angehörigen der polnischen und kroatischen Volksgruppe in der CSR enteignet. Der tschechisch-liechtensteinische Eigentumskonflikt ist noch offen. Alle führenden tschechischen Politiker und Parteien und alle Verfassungsorgane halten praktisch geschlossen an der Fortgeltung der Dekrete fest.


Die Schuld der Sudetendeutschen:

Des öfteren wird behauptet, die Sudetendeutschen seien an den Greueln selbst schuld, sie wären zu Recht bestraft worden, da sie die Tschechen 1938/39 auch aus den deutschen Sudetenländern vertrieben hätten und sie in der Nazizeit die Tschechen so brutal unterdrückten, wie sie selbst 1918 bis 1938 unterdrückt worden wären. Zu der ersten Behauptung gibt es eine umfassende wissenschaftliche Untersuchung, die auf Grund des Studiums von zahlreichen zeithistorischen Quellen sowie der Zeugenaussagen tschechischer und deutscher Zeitzeugen beweist, daß es 1938 / 39 keine Vertreibung von Tschechen aus dem Protektorat gegeben hat!

In den geschlossenen deutschen Gebieten ("Sudetenland") lebten 1918:
ca 3,1 Millionen Deutsche (3,5 Mio in der ganzen CSR)
ca. 200.000 Tschechen.

In den geschlossenen deutschen Gebieten ("Sudetenland") lebten 1938:
ca. 3,3 Mio. Deutsche,
ca. 700.000 Tschechen.

Die Zahl der Tschechen stieg also von 200.000 im Jahr 1919 durch Zuwanderung aus den tschechischen Gebieten auf 700.000. Sie waren meist Beamte (Post, Bahn, Polizei, Lehrer, Militär).

Etwa 300.000 tschechische Zuwanderer flohen ebenso wie tausende sozialdemokratische Deutschen, Antifachisten und Komunisten noch vor dem Einmarsch der Nazi-Truppen am 1.10.1938, ohne Zwang und ohne Greueltaten. Die restlichen 400.000 Tschechen lebten bis Kriegsende im deutschen Gebiet. Einschließlich der Soldaten verließen bis zu 400.000 Tschechen das Grenzgebiet. Ebenso mussten einige Sudetendeutsche in umgekehrter Richtung das innerböhmische bzw. innermährische Gebiet verlassen. Grundlage dieses doppelten Rückwanderungsprozesses - der unbestreitbar zunächst Formen einer Flucht hatte - war der Vertrag über Staatsangehörigkeits - und Optionsfragen vom November 1938. Die Umsetzung des Münchner Abkommens wurde von einer internationalen Kommission unter britischem Vorsitz vor Ort überwacht und verlief auf beiden Seiten geordnet und fast ausnahmslos ohne Gewaltanwendung. Es kam in weniger als zehn Fällen zur Gewaltanwendung von Sudetendeutschen gegen Tschechen. Anders ist die Situation der Juden zu beurteilen, die meisten der ursprünglich ca. 74.000 Juden im Sudetenland fliehen, einige von ihnen bleiben und werden Opfer der schlimmsten Verfolgung. Diese Flucht der Juden und die Verschleppung in die KZ's kann man nur als Vertreibung werten, da diese Menschen - anders als die tschechischen Zuwanderer - im Sudetenland beheimatet waren und außerdem - wiederum im Gegensatz zu den Tschechen - ihr Eigentum verloren. Ihr schreckliches Schicksal ist bekannt. Die Überlebenden des Holocausts blieben aber auch nach 1945 bis heute vertrieben! Etwa 120 Personen wurden durch die "Protektoratsregierung" ausgewiesen, dies kann man nicht als Vertreibung bezeichnen!
Die Nazis steckten ca. 5000 deutsche und tschechische Sozialdemokraten, Kommunisten und Kirchenmänner ins Konzentrationslager, viele kamen nach kurzer Zeit wieder frei.

Wiedergutmachung an den Vertriebenen tut Not!

Wichtig ist zu erwähnen, dass in sechs Jahren Protektoratszeit
etwa 38 000 Tschechen von den Reichsdeutschen Besatzern
erschossen wurden. Die Tschechen reden dagegen von weit höheren
Zahlen und verweisen darüber hinaus auf 100 000 Invaliden, meist
heimgekehrte KZ-Häftlinge.

28.10.1946: Benes erklärte am Prager Wenzelsplatz der jubelnden Menschenmenge,
dass der letzte deutsche "Staatsgast" die CSR verlassen habe.

Das weitere Schicksal der Sudetendeutschen
Nach der gewaltsamen Vertreibung fanden sie in der BRD, der sowjetisch besetzten Zone spätere DDR (ca. 2,7 Mio) und in Österreich (ca 140.000) eine provisorische Heimat.

Die Vertreibung der Vertriebenen in Östereich:

Nicht alle waren in Österreich willkommen: Außenminister Gruber (ÖVP) richtete eine Note an den Alliierten Rat, worin er auf Grund der schlechten Ernährungslage um Abschiebung von Flüchtlingen bat. Nahezu 170.000 Altösterreicher mußten daraufhin das Land verlassen! "SPÖ - Renner: " Das Ausländerproblem wurde durch den Einbruch tschechoslowakischer Staatsbürger vom Norden und durch die Zuwanderung von Flüchtlingen aus dem Reiche zur wahren Crux der Staatsregierung.....drängt zu dem Ausweg, alle fremden, seit 1938 zugewanderten Staatsbürger auszuweisen." Es handelte sich um Vertriebene, denen diese Feindseligkeit entgegengebracht wurde! Hier zeigt sich ein wahrhaft schäbiges Verhalten des Österreichers Renner. Er war selbst Sudetendeutscher und hatte kein Herz für seine vertriebenen, entrechteten und hungernden Volksgenossen! Die Vertriebenen mußten in Östereich jahrelang auf Einbürgrung warten! Noch 1949 verlangte der Innenminister Helmer SPÖ "den baldigen Abtransport, da Österreich beim besten Willen kein Altersasyl werden kann." Und das von Menschen, die eigentlich Österreicher waren und derselben ethnischen Gruppe angehörten!

Nicht so in der Bundesrepublik Deutschland:

Hier hatten die Neubürger von Beginn an gleiche Rechte! Die Vertriebenen mußten aber in ihren neuen Wohnorten von vorne beginnen, die meisten konnten nur das nackte Leben retten. Doch Fleiß, Arbeitswille und Rechtschaffenheit waren die Grundlage bei der Bewältigung ihres Schicksals. Sie alle halfen mit Fleiß und Energie, ihre neue Heimat aufzubauen.

25.02.1948: Die kommunistische Diktatur wurde in der CSR errichtet und wirkte sich verheerend auf das Land aus. Die neuen Bewohner der ehemaligen deutschen Gegenden fühlten sich nun für den Besitz nicht mehr verantwortlich, sie ließen die Häuser verfallen, wohl auch im Bewußtsein des widerrechtlichen Besitzes und der Angst vor der Wiederkehr der angestammten Bevölkerung. Das Regime feierte die Beseitigung der vorhandenen Kultur als sozialistischen Fortschritt.

4.06.1949: Die sozialistische Wiener Arbeiterzeitung schrieb:

"Nichts haben wir so sehr bedauert wie die Tatsache, daß wir 1945/46 zur Austreibung der Sudetendeutschen schweigen mußten. Wir haben gehört, wie rasender Nationalhaß Menschen die Hände abgehackt, lebende Fackeln entzündet, Kindern die Köpfe zerschmettert, Zehntausende unter entsetzlichen Bedingungen in KZs gesperrt, Hunderttausende von Haus und Hof vertrieben, kurz sie genauso behandelt hat wie die Nazis nicht die Tschechen, sondern die Juden behandelt hatten."

25.01.1950: Die Detmolder Erklärung:

Die sudetendeutsche Volksgruppe ist gewillt, mit allen geistigen, wirschaftlichen und sittlichen Kräften an einer Neugestaltung Europas zu einem einheitlichen Wirtschaftsgebiet auf der Grundlage der Selbstbestimmung seiner Völker mitzuarbeiten.Die sudetendeutsche Volksgruppe betrachtet es als ihre Aufgabe, ihr Heimatbewußtsein und den Rechtsanspruch auf die Heimat wachzuhalten. Ihr Ziel ist die Wiedergewinnung der Heimat. Im Kampf um die Erreichung dieses Zieles erartet sie die Unterstützung des ganzen deutschen Volkes, wie auch die aller anderen Völker, die für Recht und Menschenwürde einzutreten bereit sind.

14.07.1950: Der Deutsche Bundestag erklärte die Obhutspflicht der BRD über die Vertriebenen.

5.08.1950: Charta der deutschen Heimatvertriebenen:

Wir deutschen Heimatvertriebenen verzichten auf Rache und Vergeltung, nicht jedoch auf unser Recht. Es wäre an der Zeit, daß Vertreibungen klar und eindeutig von allen Völkern verurteilt werden, da sie dem Völkerrecht widersprechen.

1953: Gründung der "Sudetendeutschen Landsmannschaft" als Intressensvertretung der Vertriebenen.

1954: Albert Schweitzer bei der Verleihung des Nobelpreises in Oslo:

In schlimmster Weise vergeht man sich gegen das Recht des geschichtlich Gegebenen und überhaupt gegen jedes menschliche Recht, wenn man Völkerschaften das Recht auf das Land, das sie bewohnen, in der Art nimmt, daß man sie zwingt, sich wo anders anzusiedeln.

17.01.1975: UNO - Petition der Sudetendeutschen:

Forderung auf Wiederherstellung der Rechte der Sudetendeutschen.

1978: der UNO und dem Europarat vorgelegte Petition:

Rechtsverwahrung zur Aufrechterhaltung der Vermögensansprüche der Sudetendeutschen. Das durch die Tschechen geraubte Vermögen wurde mit einem Wert von 27,8 Milliarden US-Dollar errechnet!

März.1995: Der Tschechische Verfassungsgerichtshof in Brünn hat die Rechtmäßigkeit der Benesch - Dekrete über die Enteignung der Sudetendeutschen bestätigt!.

Die Beschwerde eines tschechischen Bürgers deutscher Abstammung gegen dieses Dekret wurde abgelehnt, weil es die tschechische Besitz- und Rechtsordnung stören würde.

15.04.1999: Das Europäische Parlament in Straßburg hat die tschechische Regierung aufgefordert, die Benes-Dekrete zur Vertreibung von 3,5 Millionen Sudetendeutschen und zur Ermordung von 241.000 Sudetendeutschen aufzuheben. Es hat damit ein unübersehbares Zeichen der Rechtsstaatlichkeit gesetzt und sich dazu bekannt, daß die Unrechtsfolgen einer Vertreibung auch nach langen Jahren nicht einfach hingenommen werden dürfen.Diese Entscheidung hat eine große Bedeutung, da das Europäische Parlament dem geplanten Beitritt Tschechiens zur EU zustimmen müsse.Der Beschluß des Europäischen Parlamentes wurde gegen die Stimmen der Sozialisten gefaßt, die damit erschreckend offen ihre undemokratischen und menschenverachtenden Ansichten zeigten.

Die Nachkriegsordnung im Hinblick auf das Völkerrechts

Die barbarischen Menschenrechtsverletzungen der letzten Kriege haben eine Auseinandersetzung
mit diesem Thema gebracht und führten zur Aufstellung von grundlegenden Leitsätzen.

Haager Konvention von 1907:

Sie schließt Vertreibungen aus und sie verbietet Plünderungen von privatem Eigentum.
Sie war zur Zeit des 2. Weltkrieges von allen Staaten anerkannt.

14.08.1941: Die Atlantikcharta:

"USA und Großbritannien wünschen keine territorialen Veränderungen, die nicht im Einklang mit den betroffenen Völkern stehen."

8.08.1945: Londoner Abkommen über die Einhaltung der Menschenrechte:

Vertreibung ist ein Kriegsverbrechen.

10.12.1948: Menschenrechtserklärung:

Vertreibungen in Friedenszeiten verstoßen gegen die Menschenrechte.

12.08.1949: Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen:

Die Vertreibung ist ein Kriegsverbrechen. Die Zwangsumsiedlung ist ein Verstoß gegen das Völkerrecht.
Sie bleibt aus diesem Grunde unverjährbar.

1966: Menschenrechtserklärung der UNO:

In Friedenszeiten verstoßen Vertreibungen gegen die UNO-Charta. Artikel 3:
"Niemand darf aus dem Hoheitsgebiet des Staates, dessen Staatsangehöriger er ist, ausgewiesen werden."

1975: KSZE Schlußkonferenz von Helsinki:

Völkerrechtliche Verträge zu Lasten Dritter sind von vornherein ungültig.

15. - 17. Juli 1998

Der Inkraftsetzung des Völkermordtatbestands kommt auch im Hinblick auf das Statut eines künftigen Internationalen Strafgerichtshofs Bedeutung zu. Dieses sogenannte "Römer Statut" - es wurde im Juli 1998 in Rom verabschiedet - stellt auch den Völkermord unter Strafe.

Der in Rom ausgehandelte Vertrag sieht ein Gremium vor, das sich aus einer Ermittlungs-, einer Gerichts- und einer Berufungskammer sowie dem Büro des Anklägers zusammensetzt. Sobald sechzig Staaten den Vertrag ratifiziert haben, soll es in Den Haag eingerichtet werden. Dort soll, wenn die eigentlich zuständigen nationalen Justizsysteme dazu nicht in der Lage oder nicht willens sind, individuell zur Rechenschaft gezogen werden, wer sich Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen schuldig macht. Auch das Verbrechen des Angriffskrieges ist als Tatbestand aufgenommen, bedarf aber noch genauerer Regelungen.

Das Statut erfüllt die Hauptforderungen der Menschenrechtsorganisationen. So umfaßt die Kategorie Kriegsverbrechen auch solche Vergehen, die in innerstaatlichen Konflikten begangen werden. Dass Vergewaltigung, Zwangsprostitution und erzwungene Schwangerschaft als schwerwiegende Verbrechen zu ahnden sind, ist im Statut ebenfalls verankert. Die Bestimmungen zur Ermittlungs- und Prozeßführung entsprechen höchstem internationalen Standard, so dass Angeklagte faire Verfahren erwarten können. Versuche, die Todesstrafe ins Statut aufzunehmen, wurden abgewehrt. In besonders schweren Fällen kann lebenslängliche Haft verhängt werden, ansonsten beträgt die Höchststrafe 30 Jahre Gefängnis. Außerdem kann das Gericht Opfern und Hinterbliebenen Entschädigungsleistungen zuerkennen. Zeugen- und Opferschutzprogramme sollen verwirklicht werden.

Artikel 7 - Verbrechen gegen die Menschlichkeit

(1) Im Sinne dieses Statuts bedeutet "Verbrechen gegen die Menschlichkeit" jede der folgenden Handlungen, die im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung und in Kenntnis des Angriffs begangen wird:

a) vorsätzliche Tötung;

b) Ausrottung;

c) Versklavung;

d) Vertreibung oder zwangsweise Überführung der Bevölkerung;

e) Freiheitsentzug oder sonstige schwer wiegende Beraubung der körperlichen Freiheit unter Verstoß gegen die Grundregeln des Völkerrechts;

f) Folter;

g) Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Nötigung zur Prostitution, erzwungene Schwanger-schaft, Zwangssterilisation oder jede andere Form sexueller Gewalt von vergleichbarer Schwere;

h) Verfolgung einer identifizierbaren Gruppe oder Gemeinschaft aus politischen, rassi-schen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen, Gründen des Ge-schlechts im Sinne des Absatzes 3 oder aus anderen nach dem Völkerrecht universell als unzulässig anerkannten Gründen im Zusammenhang mit einer in diesem Absatz genannten Handlung oder einem der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegenden Ver-brechen;

i) zwangsweises Verschwindenlassen von Personen;

j) das Verbrechen der Apartheid;

k) andere unmenschliche Handlungen ähnlicher Art, mit denen vorsätzlich große Leiden oder eine schwere Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der geisti-gen oder körperlichen Gesundheit verursacht werden.

(2) Im Sinne des Absatzes 1

a) bedeutet "Angriff gegen die Zivilbevölkerung" eine Verhaltensweise, die mit der mehrfachen Begehung der in Absatz 1 genannten Handlungen gegen eine Zivilbevöl-kerung verbunden ist, in Ausführung oder zur Unterstützung der Politik eines Staates oder einer Organisation, die einen solchen Angriff zum Ziel hat;

b) umfasst "Ausrottung" die vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen - unter anderem das Vorenthalten des Zugangs zu Nahrungsmitteln und Medikamenten - , die geeignet sind , die Vernichtung eines Teiles der Bevölkerung herbeizu-führen;

c) bedeutet "Versklavung" die Ausübung aller oder einzelner mit einem Eigentumsrecht an einer Person verbundenen Befugnisse und umfasst die Ausübung dieser Befugnisse im Rahmen des Handels mit Menschen, insbesondere mit Frauen und Kindern;

d) bedeutet "Vertreibung oder zwangsweise Überführung der Bevölkerung" die erzwungene, völkerrechtlich unzulässige Verbringung der betroffenen Personen durch Ausweisung oder andere Zwangsmaß-nahmen aus dem Gebiet, in dem sie sich recht-mäßig aufhalten;

e) bedeutet "Folter", dass einer im Gewahrsam oder unter der Kontrolle des Beschuldigten befindlichen Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden; Folter umfasst jedoch nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen erge-ben, dazu gehö-ren oder damit verbunden sind;

f) bedeutet "erzwungene Schwangerschaft" die rechtswidrige Gefangenhaltung einer zwangs-weise geschwängerten Frau in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen oder andere schwere Verstöße gegen das Völker-recht zu begehen. Diese Begriffsbestimmung ist nicht so auszulegen, als berühre sie innerstaatliche Gesetze in Bezug auf Schwangerschaft;

g) bedeutet "Verfolgung" den völkerrechtswidrigen, vorsätzlichen und schwer wiegenden Entzug von Grundrechten wegen der Identität einer Gruppe oder Gemeinschaft;

h) bedeutet "Verbrechen der Apartheid" unmenschliche Handlungen ähnlicher Art wie die in Absatz 1 genannten, die von einer rassischen Gruppe im Zusammenhang mit einem institutio-nalisierten Regime der systematischen Unterdrückung und Beherrschung einer oder mehrerer anderer rassischer Gruppen in der Absicht began-gen werden, dieses Regime aufrechtzuerhalten;

i) bedeutet "zwangsweises Verschwindenlassen von Personen" die Festnahme, den Entzug der Freiheit oder die Entführung von Personen durch einen Staat oder eine politische Organisa-tion oder mit Ermächtigung, Unterstützung oder Duldung des Staates oder der Orga-nisa-tion, gefolgt von der Weigerung, diese Freiheitsberaubung anzuer-kennen oder Aus-kunft über das Schicksal oder den Verbleib dieser Personen zu ertei-len, in der Ab-sicht, sie für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen.

(3) Im Sinne dieses Statuts bezieht sich der Ausdruck "Geschlecht" auf beide Geschlechter, das männliche und das weibliche, im gesellschaftlichen Zusammenhang. Er hat keine andere als die vorgenannte Bedeutung.

Artikel 8 - Kriegsverbrechen

(1) Der Gerichtshof hat Gerichtsbarkeit in Bezug auf Kriegsverbrechen, insbesondere wenn diese als Teil eines Planes oder einer Politik oder als Teil der Begehung solcher Verbrechen in großem Umfang verübt werden.

(2) Im Sinne dieses Statuts bedeutet "Kriegsverbrechen"

a) schwere Verletzungen der Genfer Abkommen vom 12. August 1949, nämlich jede der fol-genden Handlungen gegen die nach dem jeweiligen Genfer Ab-kommen geschützten Personen oder Güter:

i) vorsätzliche Tötung;

ii) Folter oder unmenschliche Behandlung einschließlich biologischer Versuche;

iii) vorsätzliche Verursachung großer Leiden oder schwere Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Gesundheit;

iv) Zerstörung und Aneignung von Eigentum in großem Ausmaß, die durch militärische Erfordernisse nicht gerechtfertigt sind und rechtswidrig und willkürlich vorgenommen werden;

v) Nötigung eines Kriegsgefangenen oder einer anderen geschützten Person zur Dienstleistung in den Streitkräften einer feindlichen Macht;

vi) vorsätzlicher Entzug des Rechts eines Kriegsgefangenen oder einer anderen geschützten Person auf ein unparteiisches ordentliches Gerichtsverfahren;

vii) rechtswidrige Vertreibung oder Überführung oder rechtswidrige Gefangenhaltung;

viii) Geiselnahme;

b) andere schwere Verstöße gegen die innerhalb des feststehenden Rahmens des Völkerrechts im internationalen bewaffneten Konflikt an-wendbaren Gesetze und Gebräuche, nämlich jede der folgenden Handlungen:

i) vorsätzliche Angriffe auf die Zivilbevölkerung als solche oder auf einzelne Zivilpersonen, die an den Feindseligkeiten nicht unmittelbar teilnehmen;

ii) vorsätzliche Angriffe auf zivile Objekte, das heißt auf Objekte, die nicht militärische Ziele sind;

iii) vorsätzliche Angriffe auf Personal, Einrichtungen, Material, Einheiten oder Fahrzeuge, die an einer humanitären Hilfsmission oder friedenserhalten-den Mission in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen beteiligt sind, solange sie An-spruch auf den Schutz haben, der Zivilpersonen oder zivilen Objekten nach dem internationalen Recht des bewaffneten Konflikts gewährt wird;

iv) vorsätzliches Führen eines Angriffs in der Kenntnis, dass dieser auch Verluste an Menschenleben, die Verwundung von Zivilpersonen, die Beschädigung ziviler Objekte oder weit reichende, langfristige und schwere Schäden an der natürlichen Umwelt verursachen wird, die eindeutig in keinem Verhältnis zu dem insgesamt erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen;

v) der Angriff auf unverteidigte Städte, Dörfer, Wohnstätten oder Gebäude, die nicht militärische Ziele sind, oder deren Beschießung, gleichviel mit welchen Mitteln;

vi) die Tötung oder Verwundung eines die Waffen streckenden oder wehrlosen Kombattanten, der sich auf Gnade oder Ungnade ergeben hat;

vii) der Missbrauch der Parlamentärflagge, der Flagge oder der militärischen Ab-zeichen oder der Uniform des Feindes oder der Vereinten Nationen sowie der Schutzzeichen der Genfer Abkommen, wodurch Tod oder schwere Verlet-zungen verursacht werden;

viii) die unmittelbare oder mittelbare Überführung durch die Besatzungsmacht eines Teiles ihrer eigenen Zivilbevölkerung in das von ihr besetzte Gebiet oder die Vertreibung oder Überführung der Gesamtheit oder eines Teiles der Bevölkerung des besetzten Gebiets innerhalb desselben oder aus diesem Gebiet;

ix) vorsätzliche Angriffe auf Gebäude, die dem Gottesdienst, der Erziehung, der Kunst, der Wissenschaft oder der Wohltätigkeit gewidmet sind, auf geschichtliche Denkmäler, Krankenhäuser und Sammelplätze für Kranke und Verwundete, sofern es nicht militärische Ziele sind;

x) die körperliche Verstümmelung von Personen, die sich in der Gewalt einer gegnerischen Partei befinden, oder die Vornahme medizinischer oder wissen-schaftlicher Versuche jeder Art an diesen Personen, die nicht durch deren ärztliche, zahnärztliche oder Krankenhausbehandlung gerechtfertigt sind oder in ihrem Inter-esse durchgeführt werden und die zu ihrem Tod führen oder ihre Gesundheit ernsthaft gefährden;

xi) die meuchlerische Tötung oder Verwundung von Angehörigen des feindlichen Volkes oder Heeres;

xii) die Erklärung, dass kein Pardon gegeben wird;

xiii) die Zerstörung oder Beschlagnahme feindlichen Eigentums , sofern diese nicht durch die Erfordernisse des Krieges zwingend geboten ist;

xiv) die Erklärung, dass Rechte und Forderungen von Angehörigen der Gegenpartei aufgehoben, zeit-weilig ausgesetzt oder vor Gericht nicht einklagbar sind;

xv) der Zwang gegen Angehörige der Gegenpartei, an den Kriegshandlungen gegen ihr eigenes Land teilzunehmen, selbst wenn sie bereits vor Ausbruch des Krieges im Dienst des Kriegführenden standen;

xvi) die Plünderung einer Stadt oder Ansiedlung, selbst wenn sie im Sturm genommen wurde;

xvii) die Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen;

xviii) die Verwendung erstickender, giftiger oder gleichartiger Gase sowie aller ähnlichen Flüssigkeiten, Stoffe oder Vorrichtungen;

xix) die Verwendung von Geschossen, die sich im Körper des Menschen leicht ausdehnen oder flachdrücken, beispielsweise Geschosse mit einem harten Mantel, der den Kern nicht ganz umschließt oder mit Einschnitten versehen ist;

xx) die Verwendung von Waffen, Geschossen, Stoffen und Methoden der Kriegführung, die geeignet sind, überflüssige Verlet-zungen oder unnötige Leiden zu ver-ursachen, oder die unter Verstoß gegen das internationale Recht des bewaffneten Konflikts ihrer Natur nach unterschiedslos wirken, vorausgesetzt, dass diese Waffen, Geschosse, Stoffe und Methoden der Kriegführung Gegenstand eines umfassen-den Verbots und aufgrund einer Änderung entsprechend den einschlägigen Bestimmungen in den Artikeln 121 und 123 in einer Anlage dieses Statuts enthalten sind;

xxi) die Beeinträchtigung der persönlichen Würde, insbesondere eine entwürdigende und erniedrigende Behandlung;

xxii) Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Nötigung zur Prostitution, erzwungene Schwangerschaft im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 Buchstabe f, Zwangssterilisation oder jede andere Form sexueller Gewalt, die ebenfalls eine schwere Verletzung der Genfer Abkommen dar-stellt;

xxiii) die Benutzung der Anwesenheit einer Zivilperson oder einer anderen geschützten Person, um Kampfhandlungen von gewissen Punkten, Gebieten oder Streit-kräften fernzuhalten;

xxiv) vorsätzliche Angriffe auf Gebäude, Material, Sanitätseinheiten, Sanitätstrans-portmittel und Personal, die in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht mit den Schutzzeichen der Genfer Abkommen versehen sind;

xxv) das vorsätzliche Aushungern von Zivilpersonen als Methode der Kriegfüh-rung durch das Vorenthalten der für sie lebensnotwendigen Gegenstände, einschließlich der vorsätzlichen Behinderung von Hilfslieferungen, wie sie nach den Genfer Abkommen vorgesehen sind;

xxvi) die Zwangsverpflichtung oder Eingliederung von Kindern unter fünfzehn Jahren in die nationalen Streitkräfte oder ihre Verwendung zur aktiven Teilnahme an Feindseligkeiten;

c) im Fall eines bewaffneten Konflikts, der keinen internationalen Charakter hat, schwe-re Verstöße gegen den gemeinsamen Artikel 3 der vier Genfer Abkommen vom 12. August 1949, nämlich die Verübung jeder der fol-genden Handlungen gegen Perso-nen, die nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen, einschließlich der An-gehörigen der Streitkräfte, welche die Waffen gestreckt haben, und der Personen, die durch Krankheit, Verwundung, Gefangennahme oder eine andere Ursache außer Gefecht befindlich sind:

i) Angriffe auf Leib und Leben, insbesondere vorsätzliche Tötung jeder Art, Verstümmelung, grausame Behandlung und Folter;

ii) die Beeinträchtigung der persönlichen Würde, insbesondere entwürdigende und erniedrigende Behandlung;

iii) Geiselnahme;

iv) Verurteilungen und Hinrichtungen ohne vorhergehendes Urteil eines ordent-lich bestellten Gerichts, das die allgemein als unerlässlich anerkannten Rechts-garantien bietet;

d) Absatz 2 Buchstabe c findet Anwendung auf bewaffnete Konflikte, die keinen inter-nationalen Charakter haben, und somit nicht auf Fälle innerer Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten oder andere ähnliche Handlungen;

e) andere schwere Verstöße gegen die innerhalb des feststehenden Rah-mens des Völkerrechts anwendba-ren Gesetze und Gebräuche im bewaffneten Konflikt, der keinen internationalen Charakter hat, nämlich jede der folgenden Handlungen:

i) vorsätzliche Angriffe auf die Zivilbevölkerung als solche oder auf einzelne Zivilpersonen, die an den Feindseligkeiten nicht unmittelbar teilnehmen;

ii) vorsätzliche Angriffe auf Gebäude, Material, Sanitätseinheiten, Sanitätstrans-portmittel und Personal, die in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht mit den Schutzzeichen der Genfer Abkommen versehen sind;

iii) vorsätzliche Angriffe auf Personal, Einrichtungen, Material, Einheiten oder Fahrzeuge, die an einer humanitären Hilfsmission oder friedenserhalten-den Mission in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen beteiligt sind, solange sie An-spruch auf den Schutz haben, der Zivilpersonen oder zivilen Objekten nach dem internationalen Recht des bewaffneten Konflikts gewährt wird;

iv) vorsätzliche Angriffe auf Gebäude, die dem Gottesdienst, der Erziehung, der Kunst, der Wissenschaft oder der Wohltätigkeit gewidmet sind, auf geschicht-liche Denkmäler, Krankenhäuser und Sammelplätze für Kranke und Verwundete, sofern es nicht militärische Ziele sind;

v) die Plünderung einer Stadt oder Ansiedlung, selbst wenn sie im Sturm genommen wurde;

vi) Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Nötigung zur Prostitution, erzwungene Schwangerschaft im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 Buchstabe f, Zwangssterilisation und jede andere Form sexueller Gewalt, die ebenfalls einen schweren Verstoß gegen den gemeinsamen Artikel 3 der vier Genfer Abkommen darstellt;

vii) die Zwangsverpflichtung oder Eingliederung von Kindern unter fünfzehn Jahren in Streitkräfte oder bewaffnete Gruppen oder ihre Verwendung zur aktiven Teil-nahme an Feindseligkeiten;

viii) die Anordnung der Verlegung der Zivilbevölkerung aus Gründen im Zusammenhang mit dem Konflikt, sofern dies nicht im Hinblick auf die Sicherheit der betreffenden Zivilpersonen oder aus zwingenden militärischen Gründen geboten ist;

ix) die meuchlerische Tötung oder Verwundung eines gegnerischen Kombattanten;

x) die Erklärung, dass kein Pardon gegeben wird;

xi) die körperliche Verstümmelung von Personen, die sich in der Gewalt einer anderen Konfliktpartei befinden, oder die Vornahme medizinischer oder wissenschaftlicher Versuche jeder Art an diesen Personen, die nicht durch deren ärztliche, zahnärztliche oder Krankenhausbehandlung gerechtfertigt sind oder in ihrem Interesse durchgeführt werden und die zu ihrem Tod führen oder ihre Gesundheit ernsthaft gefährden;

xii) die Zerstörung oder Beschlagnahme gegnerischen Eigentums , sofern diese nicht durch die Erfordernisse des Konflikts zwingend geboten ist;

f) Absatz 2 Buchstabe e findet Anwendung auf bewaffnete Konflikte, die keinen inter-nationalen Charakter haben, und somit nicht auf Fälle innerer Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten oder andere ähnliche Handlungen. Er findet Anwendung auf bewaffnete Konflikte, die im Hoheitsgebiet ei-nes Staates stattfinden, wenn zwischen den staatlichen Behörden und organisierten bewaffneten Gruppen oder zwischen solchen Gruppen ein lang anhaltender bewaffneter Konflikt besteht.

(3) Absatz 2 Buchstaben c und e berührt nicht die Verantwortung einer Regierung, die öf-fentliche Ordnung im Staat aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen oder die Einheit und territoriale Unversehrtheit des Staates mit allen rechtmäßigen Mitteln zu verteidigen.

 

Der UNO-Völkerrechtsexperte Alfred de Zayas stellt 1993 fest:

1. Die Vertreibung ist ein menschenrechtliches Problem.
2. Das Selbstbestimmungsrecht beinhaltet das Recht auf Heimat.
3. Eine Massenvertreibung ist mit der Haager Landkriegsordnung nicht in Einklang zu bringen.
4. Das Völkerrecht hat universale Geltung. Darum stellt die Vertreibug der
Deutschen ebenfalls ein Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit dar.
5. Das Potsdamer Protokoll hat keine Legalisierung der Vertreibung bewirkt.

Die Vertreibung der sudetendeutsche Volksgruppe aus ihrer angestammten Heimat,
die vorsätzlich geplant worden ist, erfüllt das Relikt des Völkermordes.

mit Kindern Gepäck und alten Leuten
Lager Stannern
Domovsky List Domovsky List
Viehwagons man war trotz allem froh dass es ein Ende hatte
Heim ins Reich Vollgepackt bis zum Rand
im Übergangslager