Artikel 7 - Verbrechen gegen die Menschlichkeit
(1) Im Sinne dieses Statuts bedeutet "Verbrechen
gegen die Menschlichkeit" jede der folgenden Handlungen, die
im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die
Zivilbevölkerung und in Kenntnis des Angriffs begangen wird:
a) vorsätzliche Tötung;
b) Ausrottung;
c) Versklavung;
d) Vertreibung oder zwangsweise Überführung
der Bevölkerung;
e) Freiheitsentzug oder sonstige schwer wiegende Beraubung
der körperlichen Freiheit unter Verstoß gegen die Grundregeln
des Völkerrechts;
f) Folter;
g) Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Nötigung
zur Prostitution, erzwungene Schwanger-schaft, Zwangssterilisation
oder jede andere Form sexueller Gewalt von vergleichbarer Schwere;
h) Verfolgung einer identifizierbaren Gruppe oder
Gemeinschaft aus politischen, rassi-schen, nationalen, ethnischen,
kulturellen oder religiösen Gründen, Gründen des Ge-schlechts
im Sinne des Absatzes 3 oder aus anderen nach dem Völkerrecht
universell als unzulässig anerkannten Gründen im Zusammenhang
mit einer in diesem Absatz genannten Handlung oder einem der Gerichtsbarkeit
des Gerichtshofs unterliegenden Ver-brechen;
i) zwangsweises Verschwindenlassen von Personen;
j) das Verbrechen der Apartheid;
k) andere unmenschliche Handlungen ähnlicher
Art, mit denen vorsätzlich große Leiden oder eine schwere
Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der
geisti-gen oder körperlichen Gesundheit verursacht werden.
(2) Im Sinne des Absatzes 1
a) bedeutet "Angriff gegen die Zivilbevölkerung"
eine Verhaltensweise, die mit der mehrfachen Begehung der in Absatz
1 genannten Handlungen gegen eine Zivilbevöl-kerung verbunden
ist, in Ausführung oder zur Unterstützung der Politik eines
Staates oder einer Organisation, die einen solchen Angriff zum Ziel
hat;
b) umfasst "Ausrottung" die vorsätzliche
Auferlegung von Lebensbedingungen - unter anderem das Vorenthalten
des Zugangs zu Nahrungsmitteln und Medikamenten - , die geeignet sind
, die Vernichtung eines Teiles der Bevölkerung herbeizu-führen;
c) bedeutet "Versklavung" die Ausübung
aller oder einzelner mit einem Eigentumsrecht an einer Person verbundenen
Befugnisse und umfasst die Ausübung dieser Befugnisse im Rahmen
des Handels mit Menschen, insbesondere mit Frauen und Kindern;
d) bedeutet "Vertreibung oder zwangsweise Überführung
der Bevölkerung" die erzwungene, völkerrechtlich unzulässige
Verbringung der betroffenen Personen durch Ausweisung oder andere
Zwangsmaß-nahmen aus dem Gebiet, in dem sie sich recht-mäßig
aufhalten;
e) bedeutet "Folter", dass einer im Gewahrsam
oder unter der Kontrolle des Beschuldigten befindlichen Person vorsätzlich
große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden
zugefügt werden; Folter umfasst jedoch nicht Schmerzen oder Leiden,
die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen erge-ben,
dazu gehö-ren oder damit verbunden sind;
f) bedeutet "erzwungene Schwangerschaft"
die rechtswidrige Gefangenhaltung einer zwangs-weise geschwängerten
Frau in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung
zu beeinflussen oder andere schwere Verstöße gegen das
Völker-recht zu begehen. Diese Begriffsbestimmung ist nicht so
auszulegen, als berühre sie innerstaatliche Gesetze in Bezug
auf Schwangerschaft;
g) bedeutet "Verfolgung" den völkerrechtswidrigen,
vorsätzlichen und schwer wiegenden Entzug von Grundrechten wegen
der Identität einer Gruppe oder Gemeinschaft;
h) bedeutet "Verbrechen der Apartheid" unmenschliche
Handlungen ähnlicher Art wie die in Absatz 1 genannten, die von
einer rassischen Gruppe im Zusammenhang mit einem institutio-nalisierten
Regime der systematischen Unterdrückung und Beherrschung einer
oder mehrerer anderer rassischer Gruppen in der Absicht began-gen
werden, dieses Regime aufrechtzuerhalten;
i) bedeutet "zwangsweises Verschwindenlassen
von Personen" die Festnahme, den Entzug der Freiheit oder die
Entführung von Personen durch einen Staat oder eine politische
Organisa-tion oder mit Ermächtigung, Unterstützung oder
Duldung des Staates oder der Orga-nisa-tion, gefolgt von der Weigerung,
diese Freiheitsberaubung anzuer-kennen oder Aus-kunft über das
Schicksal oder den Verbleib dieser Personen zu ertei-len, in der Ab-sicht,
sie für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen.
(3) Im Sinne dieses Statuts bezieht sich der Ausdruck
"Geschlecht" auf beide Geschlechter, das männliche
und das weibliche, im gesellschaftlichen Zusammenhang. Er hat keine
andere als die vorgenannte Bedeutung.
Artikel 8 - Kriegsverbrechen
(1) Der Gerichtshof hat Gerichtsbarkeit in Bezug auf
Kriegsverbrechen, insbesondere wenn diese als Teil eines Planes oder
einer Politik oder als Teil der Begehung solcher Verbrechen in großem
Umfang verübt werden.
(2) Im Sinne dieses Statuts bedeutet "Kriegsverbrechen"
a) schwere Verletzungen der Genfer Abkommen vom 12.
August 1949, nämlich jede der fol-genden Handlungen gegen die
nach dem jeweiligen Genfer Ab-kommen geschützten Personen oder
Güter:
i) vorsätzliche Tötung;
ii) Folter oder unmenschliche Behandlung einschließlich
biologischer Versuche;
iii) vorsätzliche Verursachung großer Leiden
oder schwere Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit
oder der Gesundheit;
iv) Zerstörung und Aneignung von Eigentum in
großem Ausmaß, die durch militärische Erfordernisse
nicht gerechtfertigt sind und rechtswidrig und willkürlich vorgenommen
werden;
v) Nötigung eines Kriegsgefangenen oder einer
anderen geschützten Person zur Dienstleistung in den Streitkräften
einer feindlichen Macht;
vi) vorsätzlicher Entzug des Rechts eines Kriegsgefangenen
oder einer anderen geschützten Person auf ein unparteiisches
ordentliches Gerichtsverfahren;
vii) rechtswidrige Vertreibung oder Überführung
oder rechtswidrige Gefangenhaltung;
viii) Geiselnahme;
b) andere schwere Verstöße gegen die innerhalb
des feststehenden Rahmens des Völkerrechts im internationalen
bewaffneten Konflikt an-wendbaren Gesetze und Gebräuche, nämlich
jede der folgenden Handlungen:
i) vorsätzliche Angriffe auf die Zivilbevölkerung
als solche oder auf einzelne Zivilpersonen, die an den Feindseligkeiten
nicht unmittelbar teilnehmen;
ii) vorsätzliche Angriffe auf zivile Objekte,
das heißt auf Objekte, die nicht militärische Ziele sind;
iii) vorsätzliche Angriffe auf Personal, Einrichtungen,
Material, Einheiten oder Fahrzeuge, die an einer humanitären
Hilfsmission oder friedenserhalten-den Mission in Übereinstimmung
mit der Charta der Vereinten Nationen beteiligt sind, solange sie
An-spruch auf den Schutz haben, der Zivilpersonen oder zivilen Objekten
nach dem internationalen Recht des bewaffneten Konflikts gewährt
wird;
iv) vorsätzliches Führen eines Angriffs
in der Kenntnis, dass dieser auch Verluste an Menschenleben, die Verwundung
von Zivilpersonen, die Beschädigung ziviler Objekte oder weit
reichende, langfristige und schwere Schäden an der natürlichen
Umwelt verursachen wird, die eindeutig in keinem Verhältnis zu
dem insgesamt erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen
Vorteil stehen;
v) der Angriff auf unverteidigte Städte, Dörfer,
Wohnstätten oder Gebäude, die nicht militärische Ziele
sind, oder deren Beschießung, gleichviel mit welchen Mitteln;
vi) die Tötung oder Verwundung eines die Waffen
streckenden oder wehrlosen Kombattanten, der sich auf Gnade oder Ungnade
ergeben hat;
vii) der Missbrauch der Parlamentärflagge, der
Flagge oder der militärischen Ab-zeichen oder der Uniform des
Feindes oder der Vereinten Nationen sowie der Schutzzeichen der Genfer
Abkommen, wodurch Tod oder schwere Verlet-zungen verursacht werden;
viii) die unmittelbare oder mittelbare Überführung
durch die Besatzungsmacht eines Teiles ihrer eigenen Zivilbevölkerung
in das von ihr besetzte Gebiet oder die Vertreibung oder Überführung
der Gesamtheit oder eines Teiles der Bevölkerung des besetzten
Gebiets innerhalb desselben oder aus diesem Gebiet;
ix) vorsätzliche Angriffe auf Gebäude, die
dem Gottesdienst, der Erziehung, der Kunst, der Wissenschaft oder
der Wohltätigkeit gewidmet sind, auf geschichtliche Denkmäler,
Krankenhäuser und Sammelplätze für Kranke und Verwundete,
sofern es nicht militärische Ziele sind;
x) die körperliche Verstümmelung von Personen,
die sich in der Gewalt einer gegnerischen Partei befinden, oder die
Vornahme medizinischer oder wissen-schaftlicher Versuche jeder Art
an diesen Personen, die nicht durch deren ärztliche, zahnärztliche
oder Krankenhausbehandlung gerechtfertigt sind oder in ihrem Inter-esse
durchgeführt werden und die zu ihrem Tod führen oder ihre
Gesundheit ernsthaft gefährden;
xi) die meuchlerische Tötung oder Verwundung
von Angehörigen des feindlichen Volkes oder Heeres;
xii) die Erklärung, dass kein Pardon gegeben
wird;
xiii) die Zerstörung oder Beschlagnahme feindlichen
Eigentums , sofern diese nicht durch die Erfordernisse des Krieges
zwingend geboten ist;
xiv) die Erklärung, dass Rechte und Forderungen
von Angehörigen der Gegenpartei aufgehoben, zeit-weilig ausgesetzt
oder vor Gericht nicht einklagbar sind;
xv) der Zwang gegen Angehörige der Gegenpartei,
an den Kriegshandlungen gegen ihr eigenes Land teilzunehmen, selbst
wenn sie bereits vor Ausbruch des Krieges im Dienst des Kriegführenden
standen;
xvi) die Plünderung einer Stadt oder Ansiedlung,
selbst wenn sie im Sturm genommen wurde;
xvii) die Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen;
xviii) die Verwendung erstickender, giftiger oder
gleichartiger Gase sowie aller ähnlichen Flüssigkeiten,
Stoffe oder Vorrichtungen;
xix) die Verwendung von Geschossen, die sich im Körper
des Menschen leicht ausdehnen oder flachdrücken, beispielsweise
Geschosse mit einem harten Mantel, der den Kern nicht ganz umschließt
oder mit Einschnitten versehen ist;
xx) die Verwendung von Waffen, Geschossen, Stoffen
und Methoden der Kriegführung, die geeignet sind, überflüssige
Verlet-zungen oder unnötige Leiden zu ver-ursachen, oder die
unter Verstoß gegen das internationale Recht des bewaffneten
Konflikts ihrer Natur nach unterschiedslos wirken, vorausgesetzt,
dass diese Waffen, Geschosse, Stoffe und Methoden der Kriegführung
Gegenstand eines umfassen-den Verbots und aufgrund einer Änderung
entsprechend den einschlägigen Bestimmungen in den Artikeln 121
und 123 in einer Anlage dieses Statuts enthalten sind;
xxi) die Beeinträchtigung der persönlichen
Würde, insbesondere eine entwürdigende und erniedrigende
Behandlung;
xxii) Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Nötigung
zur Prostitution, erzwungene Schwangerschaft im Sinne des Artikels
7 Absatz 2 Buchstabe f, Zwangssterilisation oder jede andere Form
sexueller Gewalt, die ebenfalls eine schwere Verletzung der Genfer
Abkommen dar-stellt;
xxiii) die Benutzung der Anwesenheit einer Zivilperson
oder einer anderen geschützten Person, um Kampfhandlungen von
gewissen Punkten, Gebieten oder Streit-kräften fernzuhalten;
xxiv) vorsätzliche Angriffe auf Gebäude,
Material, Sanitätseinheiten, Sanitätstrans-portmittel und
Personal, die in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht mit
den Schutzzeichen der Genfer Abkommen versehen sind;
xxv) das vorsätzliche Aushungern von Zivilpersonen
als Methode der Kriegfüh-rung durch das Vorenthalten der für
sie lebensnotwendigen Gegenstände, einschließlich der vorsätzlichen
Behinderung von Hilfslieferungen, wie sie nach den Genfer Abkommen
vorgesehen sind;
xxvi) die Zwangsverpflichtung oder Eingliederung von
Kindern unter fünfzehn Jahren in die nationalen Streitkräfte
oder ihre Verwendung zur aktiven Teilnahme an Feindseligkeiten;
c) im Fall eines bewaffneten Konflikts, der keinen
internationalen Charakter hat, schwe-re Verstöße gegen
den gemeinsamen Artikel 3 der vier Genfer Abkommen vom 12. August
1949, nämlich die Verübung jeder der fol-genden Handlungen
gegen Perso-nen, die nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen,
einschließlich der An-gehörigen der Streitkräfte,
welche die Waffen gestreckt haben, und der Personen, die durch Krankheit,
Verwundung, Gefangennahme oder eine andere Ursache außer Gefecht
befindlich sind:
i) Angriffe auf Leib und Leben, insbesondere vorsätzliche
Tötung jeder Art, Verstümmelung, grausame Behandlung und
Folter;
ii) die Beeinträchtigung der persönlichen
Würde, insbesondere entwürdigende und erniedrigende Behandlung;
iii) Geiselnahme;
iv) Verurteilungen und Hinrichtungen ohne vorhergehendes
Urteil eines ordent-lich bestellten Gerichts, das die allgemein als
unerlässlich anerkannten Rechts-garantien bietet;
d) Absatz 2 Buchstabe c findet Anwendung auf bewaffnete
Konflikte, die keinen inter-nationalen Charakter haben, und somit
nicht auf Fälle innerer Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt
auftretende Gewalttaten oder andere ähnliche Handlungen;
e) andere schwere Verstöße gegen die innerhalb
des feststehenden Rah-mens des Völkerrechts anwendba-ren Gesetze
und Gebräuche im bewaffneten Konflikt, der keinen internationalen
Charakter hat, nämlich jede der folgenden Handlungen:
i) vorsätzliche Angriffe auf die Zivilbevölkerung
als solche oder auf einzelne Zivilpersonen, die an den Feindseligkeiten
nicht unmittelbar teilnehmen;
ii) vorsätzliche Angriffe auf Gebäude, Material,
Sanitätseinheiten, Sanitätstrans-portmittel und Personal,
die in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht mit den Schutzzeichen
der Genfer Abkommen versehen sind;
iii) vorsätzliche Angriffe auf Personal, Einrichtungen,
Material, Einheiten oder Fahrzeuge, die an einer humanitären
Hilfsmission oder friedenserhalten-den Mission in Übereinstimmung
mit der Charta der Vereinten Nationen beteiligt sind, solange sie
An-spruch auf den Schutz haben, der Zivilpersonen oder zivilen Objekten
nach dem internationalen Recht des bewaffneten Konflikts gewährt
wird;
iv) vorsätzliche Angriffe auf Gebäude, die
dem Gottesdienst, der Erziehung, der Kunst, der Wissenschaft oder
der Wohltätigkeit gewidmet sind, auf geschicht-liche Denkmäler,
Krankenhäuser und Sammelplätze für Kranke und Verwundete,
sofern es nicht militärische Ziele sind;
v) die Plünderung einer Stadt oder Ansiedlung,
selbst wenn sie im Sturm genommen wurde;
vi) Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Nötigung
zur Prostitution, erzwungene Schwangerschaft im Sinne des Artikels
7 Absatz 2 Buchstabe f, Zwangssterilisation und jede andere Form sexueller
Gewalt, die ebenfalls einen schweren Verstoß gegen den gemeinsamen
Artikel 3 der vier Genfer Abkommen darstellt;
vii) die Zwangsverpflichtung oder Eingliederung von
Kindern unter fünfzehn Jahren in Streitkräfte oder bewaffnete
Gruppen oder ihre Verwendung zur aktiven Teil-nahme an Feindseligkeiten;
viii) die Anordnung der Verlegung der Zivilbevölkerung
aus Gründen im Zusammenhang mit dem Konflikt, sofern dies nicht
im Hinblick auf die Sicherheit der betreffenden Zivilpersonen oder
aus zwingenden militärischen Gründen geboten ist;
ix) die meuchlerische Tötung oder Verwundung
eines gegnerischen Kombattanten;
x) die Erklärung, dass kein Pardon gegeben wird;
xi) die körperliche Verstümmelung von Personen,
die sich in der Gewalt einer anderen Konfliktpartei befinden, oder
die Vornahme medizinischer oder wissenschaftlicher Versuche jeder
Art an diesen Personen, die nicht durch deren ärztliche, zahnärztliche
oder Krankenhausbehandlung gerechtfertigt sind oder in ihrem Interesse
durchgeführt werden und die zu ihrem Tod führen oder ihre
Gesundheit ernsthaft gefährden;
xii) die Zerstörung oder Beschlagnahme gegnerischen
Eigentums , sofern diese nicht durch die Erfordernisse des Konflikts
zwingend geboten ist;
f) Absatz 2 Buchstabe e findet Anwendung auf bewaffnete
Konflikte, die keinen inter-nationalen Charakter haben, und somit
nicht auf Fälle innerer Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt
auftretende Gewalttaten oder andere ähnliche Handlungen. Er findet
Anwendung auf bewaffnete Konflikte, die im Hoheitsgebiet ei-nes Staates
stattfinden, wenn zwischen den staatlichen Behörden und organisierten
bewaffneten Gruppen oder zwischen solchen Gruppen ein lang anhaltender
bewaffneter Konflikt besteht.
(3) Absatz 2 Buchstaben c und e berührt nicht
die Verantwortung einer Regierung, die öf-fentliche Ordnung im
Staat aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen oder die Einheit
und territoriale Unversehrtheit des Staates mit allen rechtmäßigen
Mitteln zu verteidigen.
Der
UNO-Völkerrechtsexperte Alfred de Zayas stellt 1993 fest:
1. Die Vertreibung ist ein menschenrechtliches Problem.
2. Das Selbstbestimmungsrecht beinhaltet das Recht auf Heimat.
3. Eine Massenvertreibung ist mit der Haager Landkriegsordnung nicht
in Einklang zu bringen.
4. Das Völkerrecht hat universale Geltung. Darum stellt die Vertreibug
der
Deutschen ebenfalls ein Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die
Menschlichkeit dar.
5. Das Potsdamer Protokoll hat keine Legalisierung der Vertreibung
bewirkt.